Die einfache Gesellschaft in der Schweiz ist eine der grundlegenden Gesellschaftsformen nach dem Schweizer Obligationenrecht (OR). Sie zeichnet sich durch ihre Einfachheit, Flexibilität und geringe rechtliche Komplexität aus. Diese Rechtsform eignet sich vor allem für kleinere Projekte, Partnerschaften oder vorübergehende Kooperationen zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen. Im Folgenden geben wir eine umfassende Erklärung zur einfachen Gesellschaft in der Schweiz, beleuchten ihre Definition, rechtlichen Grundlagen, Vor- und Nachteile, Gründungsvoraussetzungen und typische Anwendungsbereiche.
1. Definition der einfachen Gesellschaft in der Schweiz
Die einfache Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschließen, um gemeinsam ein Ziel zu verfolgen. Sie ist in den Artikeln 530 bis 551 des Schweizer Obligationenrechts (OR) geregelt. Die einfache Gesellschaft ist keine juristische Person und besitzt daher keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Wichtige Aspekte:
- Sie entsteht ausschließlich durch einen Gesellschaftsvertrag.
- Es gibt keine speziellen Anforderungen an die Form des Vertrags (er kann mündlich oder schriftlich sein).
- Die einfache Gesellschaft ist eine “Gelegenheitsgesellschaft”, die sich für kurzfristige oder projektbezogene Zwecke eignet.
2. Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Bestimmungen zur einfachen Gesellschaft finden sich im Obligationenrecht der Schweiz (Art. 530–551 OR). Hier sind die wesentlichen Rahmenbedingungen festgelegt, die Gesellschafter, Haftung und Auflösung betreffen.
Wichtigste rechtliche Grundlagen:
- Artikel 530 OR: Definition und Voraussetzungen der einfachen Gesellschaft.
- Artikel 531 OR: Rechte und Pflichten der Gesellschafter.
- Artikel 544 OR: Haftung der Gesellschafter.
- Artikel 550 OR: Auflösung und Liquidation.
Da die einfache Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, können Verträge nur im Namen der Gesellschafter geschlossen werden.
3. Merkmale der einfachen Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft in der Schweiz zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
Merkmal | Beschreibung |
---|---|
Rechtspersönlichkeit | Keine eigene Rechtspersönlichkeit – keine Eintragung ins Handelsregister. |
Haftung | Gesellschafter haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt. |
Gesellschaftsvertrag | Flexibel gestaltbar, schriftlich oder mündlich möglich. |
Kapital | Kein Mindestkapital erforderlich. |
Geschäftsführung | Die Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinschaftlich (sofern nicht anders vereinbart). |
Die einfache Gesellschaft ist nicht geeignet für langfristige oder risikoreiche Projekte, da die persönliche Haftung der Gesellschafter ein erhebliches Risiko darstellt.
4. Gründung einer einfachen Gesellschaft
Die Gründung einer einfachen Gesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an die Form des Vertrags. Dennoch wird empfohlen, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Schritte zur Gründung:
- Partner finden: Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen.
- Gesellschaftszweck festlegen: Klärung des gemeinsamen Ziels oder Projekts.
- Gesellschaftsvertrag abschließen: Schriftlich oder mündlich. Folgende Punkte sollten enthalten sein:
- Zweck der Gesellschaft
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Beitrag jedes Gesellschafters (z. B. Kapital, Arbeitsleistung)
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Kapitalaufbringung: Es gibt keine Mindestkapitalanforderungen, aber die Beiträge der Gesellschafter sollten klar geregelt sein.
- Start der Geschäftstätigkeit: Ab diesem Punkt existiert die Gesellschaft.
Besonderheit:
- Eine einfache Gesellschaft benötigt keine Eintragung im Handelsregister, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
5. Vor- und Nachteile einer einfachen Gesellschaft
Vorteile:
- Einfache Gründung: Keine bürokratischen Hürden oder Registrierungen.
- Flexibilität: Der Gesellschaftsvertrag kann individuell gestaltet werden.
- Keine Mindestkapitalanforderung: Ideal für kleine Projekte oder Kooperationen.
- Kostenersparnis: Keine Kosten für Handelsregistereintrag oder Notargebühren.
Nachteile:
- Unbeschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
- Keine Rechtspersönlichkeit: Die Gesellschaft kann keine eigenen Rechte oder Pflichten haben.
- Schwierige Finanzierung: Banken bevorzugen Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Begrenzte Einsatzmöglichkeiten: Nicht geeignet für größere, langfristige oder risikoreiche Unternehmungen.
6. Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft haben sowohl Mitwirkungspflichten als auch Treuepflichten.
Hauptpflichten:
- Leistung der vereinbarten Beiträge: Dies können finanzielle Mittel, Sachleistungen oder Arbeitskraft sein.
- Mitwirkung: Die Gesellschafter müssen aktiv an der Verfolgung des Gesellschaftszwecks mitarbeiten.
- Gewinn- und Verlustverteilung: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Regelung (gleiche Verteilung).
- Treuepflicht: Die Gesellschafter dürfen keine Geschäfte tätigen, die den Interessen der Gesellschaft schaden.
7. Haftung in der einfachen Gesellschaft
Die Haftung ist eines der kritischsten Merkmale der einfachen Gesellschaft. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, haften die Gesellschafter persönlich, solidarisch und unbeschränkt.
- Persönlich: Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Vermögen.
- Solidarisch: Gläubiger können von jedem Gesellschafter die gesamte Schuld einfordern.
- Unbeschränkt: Die Haftung ist nicht auf das Gesellschaftsvermögen oder den eingebrachten Beitrag beschränkt.
Beispiel:
Wenn eine einfache Gesellschaft Schulden in Höhe von CHF 50’000 hat und diese nicht begleichen kann, kann ein Gläubiger die gesamte Summe von einem der Gesellschafter einfordern.
8. Beendigung und Auflösung
Eine einfache Gesellschaft wird in der Regel aufgelöst, wenn der Gesellschaftszweck erreicht ist oder wenn einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
Gründe für die Auflösung:
- Erreichen des Gesellschaftszwecks.
- Kündigung durch einen Gesellschafter.
- Tod eines Gesellschafters.
- Gemeinsamer Beschluss der Gesellschafter.
- Gerichtsurteil (z. B. bei Streitigkeiten).
Ablauf der Auflösung:
- Liquidation des Gesellschaftsvermögens: Alle Vermögenswerte der Gesellschaft werden verkauft und die Schulden beglichen.
- Verteilung des Restvermögens: Das verbleibende Vermögen wird gemäß der Vereinbarung oder nach gesetzlichen Vorgaben verteilt.
9. Unterschiede zu anderen Gesellschaftsformen
Eigenschaft | Einfache Gesellschaft | GmbH | AG |
---|---|---|---|
Rechtspersönlichkeit | Keine | Ja | Ja |
Haftung | Persönlich, solidarisch und unbeschränkt | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen |
Gründungskapital | Kein Mindestkapital | CHF 20’000 | CHF 100’000 |
Eintrag ins Handelsregister | Nein | Ja | Ja |
10. Anwendungsbeispiele für die einfache Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft wird oft in den folgenden Szenarien verwendet:
- Gemeinsame Projekte: Zwei Personen schließen sich zusammen, um ein Bauprojekt durchzuführen.
- Kurzfristige Partnerschaften: Kooperation von Freiberuflern bei einem Auftrag.
- Start-ups: Für die Anfangsphase eines Unternehmens, bevor eine GmbH oder AG gegründet wird.
- Gemeinsame Käufe: Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie durch mehrere Personen.
Fazit
Die einfache Gesellschaft in der Schweiz ist eine unkomplizierte und flexible Rechtsform, die sich für kleinere und kurzfristige Projekte eignet. Sie ist besonders attraktiv für Personen, die eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Zusammenarbeit suchen. Allerdings birgt die unbeschränkte Haftung erhebliche Risiken, die insbesondere bei größeren Projekten gut abgewogen werden müssen.
Durch die Flexibilität des Gesellschaftsvertrags können die Gesellschafter ihre Zusammenarbeit individuell gestalten, jedoch bleibt die Haftung immer ein kritischer Punkt. Für langfristige oder risikoreiche Unternehmungen empfehlen sich daher alternative Gesellschaftsformen wie die GmbH oder AG.